Nach einer „Volljährigenadoption“ gewinnt das Kind neue Verwandte hinzu, behält aber auch die alten Verhältnisse bei. Es ist also sowohl den leiblichen Eltern, als auch den Adoptiveltern gegenüber erbberechtigt. Bei einer Minderjährigenadoption hat das Kind nur gegenüber den Adoptiveltern Erbansprüche. Grundsätzlich ist die Adoption nicht an ein Lebensalter gebunden. Eine Volljährigenadoption wird vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist und die Adoption sittlich gerechtfertigt ist.